§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Gitananda Yoga Gesellschaft Deutschland e.V.“§ 2 Zweck des Vereins
(2) Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga, die Förderung und Verbreitung des Klassischen Rishiculture Ashtanga Yoga und des Paramparais von Yogamaharishi Dr. Swami Gitananda Giri Maharaj in Deutschland.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:a) Veranstaltungen und Vorträgen zu verschiedenen Aspekten des Yoga
b) Einladung von Gast-Yogalehrern und -Yogameistern aus dem In- und Ausland
c) Verbreitung der medizinischen Hintergründe und Qualitätsstandards des Yoga, insbesondere der Lehre, die in Indien als Wissenschaft nach Paramparai von Yogamaharishi Swami Gitananda Giri Maharaj gelehrt wird.
d) Austausch mit gleichgesinnten Yogagemeinschaften weltweit. Erforschung der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Yoga.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist und sich verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Es können auch Ehrenmitglieder aufgenommen werden.§ 4 Vereinsmittel
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine gegenüber dem Vorstand zu erklärende Anmeldung zur Aufnahme in den Verein, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen, sowie zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.a) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich,(4) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, nachdem das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes.
b) wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Es kann nach einmaliger Mahnung aus der Mitgliedsliste gestrichen werden,
c) wenn ein Mitglied in erheblichem Masse gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
(1) Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden, sowie sonstigen Zuwendungen.§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungspflichten
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die unverhältnismäßig hoch oder dem Zweck des Vereins fremd sind. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(1) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten.§ 6 Die Organe des Vereins
(2) Höhe und Fälligkeitszeitpunkt der Mitgliedsbeiträge werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten festgesetzt.
(3) In Härtefällen kann der Vorstand über die völlige oder teilweise Befreiung eines Mitglieds von der Pflicht zur Beitragsleistung entscheiden.
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung.§ 7 Die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:§ 8 Der Vorstand(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. In ihr hat der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die finanzielle Situation des Vereins abzulegen, sowie die Genehmigung für den Wirtschaftsplan für das laufende Jahr einzuholen. In der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder des Vorstandes gewählt.1. Satzungsänderungen,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
4. die Bestellung von 2 Revisoren und nimmt den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
5. den Vereinshaushalt,
6. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(3) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn die Interessen des Vereins es erfordern, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Eine Einladungsfrist von vier Wochen soll beachtet werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor. Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich vorzulegen.
(5) Eine termingemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Kann die Einladungsfrist nicht eingehalten werden, ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vereins anwesend ist.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer einstimmigen Entscheidung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel, wenn nicht einstimmig durch Zuruf die Abstimmung durch Handzeichen beschlossen wird.
(7) Ein Mitglied ist von der Abstimmung in eigener Sache ausgeschlossen.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von dem Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(1) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. 2 Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.§ 9 Der Vorsitzende
(2) Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins. Er kann Fachausschüsse einsetzen und Mitglieder in einen Beirat berufen, welcher den Vorstand berät und unterstützt.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal im Jahr zusammentrifft. Über die Entscheidungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle ihrer Abwahl bis zur Wahl eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im laufenden Geschäftsjahr aus, bestellt der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
(6) Wählbar zum Vorstand sind alle Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen geschäftsfähig sein.
Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Er leitet auch die Mitgliederversammlungen. Er übernimmt die Führung der laufenden Geschäfte in allen Bereichen, die nicht einem anderen Vorstandsmitglied gesondert zugewiesen sind.§ 10 Der stellvertretende Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden. Er nimmt zugleich die Aufgaben des Protokollführers wahr und führt die Mitgliederkartei.§ 11 Der Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und führt Buch über die Mitgliedsbeiträge. Er führt die laufenden Bankgeschäfte.§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer hierzu gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung. Es ist eine Einladungsfrist von vier Wochen zu beachten. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Mehrzahl der Mitglieder des Vereins.§ 13 Revision
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Museum für Indische Kunst (Staatliche Museen zu Berlin), Takustrasse 40, 14195 Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitgliedersammlung wählt 2 Revisoren. Die Aufgaben der Revisoren sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.